Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage zur Anerkennung von Nachbarschaftshelfern bildet die Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung §10 vom 25.11.2021 (geändert am 24.11.2022).
Die „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungs- und Entlastungsangeboten“ eröffnet aufgrund einer Änderung die Möglichkeit, dass gemäß § 45 a SGB XI in Sachsen geeignete Einzelpersonen, d.h. „Nachbarschaftshelfer“, für max. 40 Stunden pro Monat die Einzelbetreuung für Pflegebedürftige übernehmen können.
Voraussetzungen
- Volljährigkeit ist erforderlich.
- Die zu betreuende Person darf nicht im gleichen Haushalt leben.
- Nachbarschaftshelfer darf nicht als Pflegeperson bei der zu betreuenden Person tätig sein.
- Es darf kein Verwandtschaftsgrad bis zum zweiten Grad zwischen Nachbarschaftshelfer und dem zu Betreuenden bestehen.
- Absolvierung eines von den Pflegekassen anerkannten Pflegekurses sowie gleichwertige Erfahrungen und Kenntnisse in der Versorgung von pflegebedürftigen Personen.
- Aktualisierung der Kenntnisse aller drei Jahre durch Teilnahme an einem Aufbaukurs oder im Rahmen einer anerkannten Tätigkeit.
- Nachweis ist vor Ablauf der 3-Jahresfrist bei der Pflegekasse vorzulegen.
- Nachbarschaftshelfer müssen ausreichend versichert sein.
- Die monatliche Stundenanzahl darf 40 Stunden nicht überschreiten (außer Pflegefach- und -hilfskräfte).
Aufgaben
Nachbarschaftshelfer sind Personen, die Pflegebedürftige (mit Pflegegrad) in ihrer Alltagsbewältigung und -gestaltung unterstützen und somit den Pflegepersonen und Familienangehörigen tatkräftig zur Seite stehen.
Nachbarschaftshelfer sind stundenweise tätig und erbringen niederschwellige Leistungen, zum Beispiel:
- Spaziergänge
- Gedächtnisübungen
- Vorlesen
- Begleitungen zum Arzt, Therapien oder zu Freizeitgestaltungen und Ausflügen
- Förderung der Gesellschaftsfähigkeit
- Singen, Basteln, Kochen, Backen, …
- Bewältigung des Alltags
- Unterstützung bei sozialen Kontakten
Keine Gartenarbeit oder Haustierpflege.
Finanzierung
Die Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes erfolgt zwischen Nachbarschaftshelfer und der zu betreuenden Person.
Die Höhe des Entgeltes darf 10 € pro Stunde nicht überschreiten.
Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Nachbarschaftshelfers werden von der Pflegekasse mit einem Entlastungsbetrag von bis zu 125€ monatlich übernommen, hierzu ist ein Antrag und eine Abrechnung erforderlich.