Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage zur Anerkennung von Nachbarschaftshelfern bildet die Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung §10 vom 25.11.2021 (geändert am 24.11.2022).

Die „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungs- und Entlastungsangeboten“ eröffnet aufgrund einer Änderung die Möglichkeit, dass gemäß § 45 a SGB XI in Sachsen geeignete Einzelpersonen, d.h. „Nachbarschaftshelfer“, für max. 40 Stunden pro Monat die Einzelbetreuung für Pflegebedürftige übernehmen können.

Voraussetzungen

  • Volljährigkeit ist erforderlich.
  • Die zu betreuende Person darf nicht im gleichen Haushalt leben.
  • Nachbarschaftshelfer darf nicht als Pflegeperson bei der zu betreuenden Person tätig sein.
  • Es darf kein Verwandtschaftsgrad bis zum zweiten Grad zwischen Nachbarschaftshelfer und dem zu Betreuenden bestehen.
  • Absolvierung eines von den Pflegekassen anerkannten Pflegekurses sowie gleichwertige Erfahrungen und Kenntnisse in der Versorgung von pflegebedürftigen Personen.
  • Aktualisierung der Kenntnisse aller drei Jahre durch Teilnahme an einem Aufbaukurs oder im Rahmen einer anerkannten Tätigkeit.
  • Nachweis ist vor Ablauf der 3-Jahresfrist bei der Pflegekasse vorzulegen.
  • Nachbarschaftshelfer müssen ausreichend versichert sein.
  • Die monatliche Stundenanzahl darf 40 Stunden nicht überschreiten (außer Pflegefach- und -hilfskräfte).

Aufgaben

Nachbarschaftshelfer sind Personen, die Pflegebedürftige (mit Pflegegrad) in ihrer Alltagsbewältigung und -gestaltung unterstützen und somit den Pflegepersonen und Familienangehörigen tatkräftig zur Seite stehen.

Nachbarschaftshelfer sind stundenweise tätig und erbringen niederschwellige Leistungen, zum Beispiel:

  • Spaziergänge
  • Gedächtnisübungen
  • Vorlesen
  • Begleitungen zum Arzt, Therapien oder zu Freizeitgestaltungen und Ausflügen
  • Förderung der Gesellschaftsfähigkeit
  • Singen, Basteln, Kochen, Backen, …
  • Bewältigung des Alltags
  • Unterstützung bei sozialen Kontakten

Keine Gartenarbeit oder Haustierpflege.

Finanzierung

Die Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes erfolgt zwischen Nachbarschaftshelfer und der zu betreuenden Person.
Die Höhe des Entgeltes darf 10 € pro Stunde nicht überschreiten.

Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Nachbarschaftshelfers werden von der Pflegekasse mit einem Entlastungsbetrag von bis zu 125€ monatlich übernommen, hierzu ist ein Antrag und eine Abrechnung erforderlich.