- Volljährigkeit
- zu betreuende Person darf nicht im gleichen Haushalt leben
- Nachbarschaftshelfer darf nicht als Pflegeperson bei der zu betreuenden Person tätig sein
- Es darf kein Verwandtschaftsgrad bis zum zweiten Grad zwischen Nachbarschaftshelfer und dem zu Betreuenden bestehen
- Absolvierung eines von den Pflegekassen anerkannten Pflegekurses oder gleichwertige Erfahrungen und Kenntnisse in der Versorgung von pflegebedürftigen Personen
- Aktualisierung der Kenntnisse aller drei Jahre durch Teilnahme an einem Aufbaukurs oder im Rahmen einer anerkannten Tätigkeit
- Nachweis ist vor Ablauf der 3-Jahresfrist bei der Pflegekasse vorzulegen
- Sie müssen ausreichend versichert sein
- die monatliche Stundenanzahl darf 40 Stunden nicht überschreiten (außer Pflegefach- und hilfskräfte)